Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Kalenderjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Medtiopia. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Versorgung in Äthiopien im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen; siehe B, C, D, E), Nr. 7 (Bildung; siehe E, F) und Nr. 15 (Entwicklungszusammenarbeit; siehe A, E, F, H) der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

A. den Aufbau vom partnerschaftlichen Kooperationen mit Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, vorrangig in der Amhara-Region (Wollo),
B. die Beschaffung (Ankauf und Entgegennahme von Sachspenden) von medizinischen Materialien (technischen und manuellen Geräten, Ausstattungsgegenständen) für Krankenhäuser und Gesundheitsstationen entsprechend dem vorab eruierten Bedarf,
C. Wartung und Prüfung auf Funktionalität von gebrauchten Geräten; Einkauf (vorrangig in Äthiopien) von Neugeräten entsprechend der lokalen Eignung im Einsatzgebiet,
D. Transport der Gegenstände und Geräte nach Äthiopien und innerhalb Äthiopiens, auch unter Einbindung von lokalen Hilfspersonen,
E. die Schulung von einheimischen medizinischen Personal in Äthiopien um entsprechend neue Geräte bedienen zu können und um therapeutische Verfahren zu erlernen, mit einem Schwerpunkt auf die Fachbereiche Pädiatrie, Kardiologie und Chirurgie,
F. Schulungen und Beratungen von Krankenhauspersonal vor Ort bei jährlichen Besuchen bzw. online, entsprechend den Infrastrukturmöglichkeiten,
G. Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit und des Fundraisings in Deutschland zur Beschaffung von Mitteln und Spenden zur Erfüllung des Satzungszwecks,
H. Verfassung von Berichten, Newslettern, Webseiten-Einträgen, etc. um Aufmerksamkeit auf die Situation der Gesundheitsversorgung in Äthiopien zu lenken und um über die Tätigkeiten des Vereins zu informieren.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung; Verwirklichung durch Hilfspersonen
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Auslagen werden nur dann erstattet, wenn sie unmittelbar der Erfüllung des Vereinszwecks zugute kamen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Hilfspersonen (insb. natürliche Personen, Personengesellschaften) können vertragsgemäß, kontrolliert und unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung (entsprechend AEAO Nr. 2 zu §57 AO) die Vereinstätigkeiten unterstützen, beispielsweise durch den Weitertransport von Hilfsgütern in Äthiopien an den lokalen Zielort.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Gibt das Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder zu einem späteren Zeitpunkt eine e-mail- Adresse an, kann der Verein sämtliche Korrespondenz, Einladungen, Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Mitteilungen über diese Adresse per e-mail führen.

§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines anderen Mitglieds durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn - das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt,
- gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Vereins verstoßen wurde.

§6 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Vorstand
1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertretende sind Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt
- eine/n Vorsitzende/n,
- eine/n Stellvertreter/in,
- eine/n Schatzmeister/in und - eine/n Schriftführer/in.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so übernehmen bis zur Wahl eines neuen Vorstands der/die Vorsitzende dessen Funktionen. Tritt der gesamte Vorstand zurück, übernehmen bis zur Wahl eines neuen Vorstands die ältesten Mitglieder des Vereins dessen Funktionen.
4. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Allgemeine Geschäftsführung;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; - Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§8 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Daneben können bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, findet digital, hybrid oder als Präsenzveranstaltung statt und hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
- Genehmigung des Kassenberichtes des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin, - Neuwahl des Vorstandes,
- Änderung oder Ergänzung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 2 Wochen vorab. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in, diese Person darf nicht dem Vorstand angehören. Die/der Kassenprüfer/in wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins, kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an Etiopia Witten e.V.; Theodor-Heuss- Straße 2; 58452 Witten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 07.07.2022